Festnahme im Strafrecht

Jedermann ist dazu befugt, einen anderen festzunehmen (§ 127 StPO).

Voraussetzung ist, dass eine andere Person auf frischer Tat angetroffen wurde oder verfolgt wird und denn der Verdacht besteht, dass er flieht oder dass seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann. Er ist spätestens am darauffolgenden Tag einem Haftrichter vorzuführen.

Empfehlung Ihrer Strafverteidigerin:

Geben Sie bei einer Festnahme nur Ihre Identität an und kontaktieren einen Strafverteidiger. Ihr Strafverteidiger oder Ihre Strafverteidigerin kommt dann unverzüglich zu Ihnen in die Haftanstalt.