Ermittlungsverfahren

Ermittlungsverfahren ohne rechtliches Gehör und fair Trial.

Die Strafprozessordnung sieht vor, dass dem Beschuldigten im Ermittlungsverfahren rechtliches Gehör zu gewähren ist. Der Strafverteidiger nutzt diese Gelegenheit in der Regel dazu, die Staatsanwaltschaft davon zu überzeugen, die Angelegenheit einzustellen oder bespricht die Möglichkeiten der Erledigung der Strafsache im Wege eines Strafbefehls. Zudem der Strafverteidiger in diesem Verfahrensstadium die Möglichkeit, von vielen weiteren Verteidigungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen, wie z.B. die Aufnahme der von § 163 a Abs. 2 StPO genannten Entlastungsbeweise zu beantragen. Gesetzlich normiert ist diese Vorschrift in § 163a Abs. 1 S. 1 StPO.

Der Strafverteidiger kann im Zwischenverfahren nur noch den Versuch unternehmen, das Gericht davon zu überzeugen, davon abzusehen, das Hauptverfahren zu eröffnen und die Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft zurück zu übermitteln und darum ersuchen, dem Angeschuldigten nachträglich rechtliches Gehör zu gewähren.

Vielfach wird argumentiert, durch eine Aufforderung zur Erklärung nach § 201 StPO werde der FEhler der Nichtgewährung rechtlichen Gehörs im Ermittlungsverfahren geheilt. Diese Rechtsauffassung ist jedoch falsch. Denn hierdurch ist der Angeklagte schlechter gestellt. Der Strafverteidiger kann für ihn nicht mehr Einfluss auf die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nehmen und ein gerichtlichen Verfahren vermeiden. Der Strafverteidiger kann keine Entscheidung im Wege des Strafbefehls herbeiführen und auch keine Einstellung nach §§ 153 f. StPO bewirken.

Lehnt das Gericht die Rückverweisung an die Staatsanwaltschaft ab und eröffnet das Hauptverfahren, so ist kein faires Verfahren gesichert. Der Strafverteidiger wird an dieser Stelle nachhaltig für Ihr Recht und ein faires Verfahren zu kämpfen haben.

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