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Das Strafbefehlsverfahren ist ein vereinfachtes Verfahren zur Bewältigung der leichten bis mittleren Kriminalität. Typische Anwendungsfälle sind insbesondere die Fälle der so genannten Massenkriminalität wie zum Beispiel Trunkenheit im Verkehr, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Gefährdung des Straßenverkehrs, Diebstähle, Fahren ohne Fahrerlaubnis, einfache Körperverletzungen, Beleidigung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte. In solchen Fällen ergeht häufig ein schriftlicher Strafbefehl. Der Strafbefehl ergeht durch das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft. Die Schuld des Täters hat dabei nicht zur Überzeugung des Gerichts festzustehen. Es genügt ein so genannter hinreichender Tatverdacht. Folgende Rechtsfolgen kommen in Betracht:
Verfall, Fahrverbot, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Geldstrafe, Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Bekanntgabe der Verurteilung, Entziehung der Fahrerlaubnis . Verbot des Haltens oder Betreuens von Tieren, Absehen von Strafe, Bekanntgabe der Verurteilung, Geldbuße.
Der Strafbefehl ist nur möglich, wenn es sich um ein Vergehen handelt und höchstens eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr festgesetzt werden kann, die zur Bewährung ausgesetzt wird.
Die Möglichkeiten, die ein Richter hat, um auf einen Strafbefehlsantrag zu reagieren, sind in 408 der STPO geregelt. Demzufolge hat der Richter folgende drei Möglichkeiten:
Der Angeklagte kann innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Strafbefehls gegen den Strafbefehl Einspruch einlegen. Der Einspruch muss nicht begründet werden. Der Einspruch kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Wird gegen den Strafbefehl nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so wird der Strafbefehl rechtskräftig. In seinen Rechtsfolgen steht er damit einem Urteil gleich.
Die Zustellung des Strafbefehls erfolgt durch Bekanntgabe des Strafbefehls gegenüber dem Angeklagten. Die Zustellung kann auch dadurch erfolgen, dass der Strafbefehl dem Anwalt übermittelt wird, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet.
Versäumt der Angeklagte die Einspruchsfrist, so besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zu Einzelheiten diesbezüglich fragen Sie gerne ihren Strafverteidiger. Dieser wird sie eingehend über das Thema und ihre Möglichkeiten beraten.
Gegen Jugendliche gibt es nicht die Möglichkeit, einen Strafbefehl zu verhängen. Im Jugendstrafrecht gibt es keinen Strafbefehl.
Sollten Sie jemals einen Strafbefehl erhalten, so sollten Sie unverzüglich einen Strafverteidiger konsultieren und ein Beratungsgespräch in Anspruch nehmen. Insbesondere erweist es sich nicht immer als ratsam, gegen jeden Strafbefehl Einspruch einzulegen. Unter Umständen kann der Strafbefehl die für sie kostengünstigere und bessere Lösung sein. Ob dies der Fall ist, kann der Strafverteidiger erst nach einem gründlichen Gespräch mit Ihnen beurteilen.