Strafrecht

Gefühlsstrafrecht

Im deutschen Recht gilt der Grundsatz „in dubio pro reo“. Das bedeutet, das Gericht hat im Zweifel für den Angeklagten zu entscheiden. Indizien reichen für die Überzeugung des Gerichts mitunter aber aus.

Wenn vernünftigen Zweifeln Schweigen geboten ist, entscheidet das Gericht auf Basis der Indizien. Ob der Indizienbeweis nicht gegen den Grundsatz in dubio pro reo verstoße ist eine häufige Frage. Das muss man differenz9iert betrachten.

Es gibt Urteile, in den Richter auf der Basis sehr dünner Indizien zu der Überzeugung gelangten, dass vernünftigen Zweifeln Schweigen geboten sei.

Es gibt aber auch Urteile, die auf einer Anzahl erdrückender Indizien gestützt werden.

Im letzteren Fall sind vernünftigen Zweifeln Schweigen geboten, im ersten nicht.

Rechtstipp ihrer Anwältin für Strafrecht:

Besprechen Sie mit ihrem Anwalt für Strafrecht, ob in ihrem Fall ein Indizienprozess wahrscheinlich ist. In dem Fall kommt vielleicht auch ein Geständnis als Verteidigungsstrategie in Betracht. Ihr Anwalt wird Sie insoweit umfangreich beraten.

Rechte im Strafverfahren

Im Strafverfahren haben Personen je nach Verfahrensstadium unterschiedliche Rechte. Die Rechte hängen von dem Verfahrensstadium ab. Für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist zunächst ein Anfangsverdacht notwendig. Ab dem Zeitpunkt der Verdächtigung hat der Beschuldigte strafprozessuale Rechte.

Ist ein Anfangsverdacht gegeben, wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Ab diesem Zeitpunkt ist die betroffene Person Beschuldigter eines Strafverfahrens.

Auch unschuldige Personen können einer Straftat beschuldigt werden. Die Strafanzeige ist an keine Form gebunden. Für die zu Unrecht einer Straftat beschuldigte Person ist die Einhaltung strafprozessualer Rechte besonders wichtig.

Aber auch Straftäter haben im Strafprozess Rechte. Denn im Rechtsstaat ist zurecht kein Mensch ohne Rechte. Diese Rechte zu wahren ist die Aufgabe des Strafverteidigers.

Rufen Sie bei Fragen direkt die Kanzlei an: 040/33424569.

Empfehlung Ihrer Strafverteidigerin

Werden sie einer Straftat verdächtigt, nehmen sie frühzeitig Kontakt mit mir auf. Lassen sie sich über ihre Rechte und Möglichkeiten beraten.

Es kann ratsam sein, die Staatsanwalschaft mit dem Ziel der Verfahrenseinstellung anzuschreiben. Das sollten sie nur über einen Strafverteidiger tun, der zuvor Akteneinsicht genommen hat.

Was mache ich bei einer Vorladung der Polizei?

In diesem Verfahren wurde bereits ein Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet. Wenn diese Ladung von der Staatsanwaltschaft kommt, müssen Sie dieser Folge leisten. Andernfalls kann Ihre Anwesenheit durch eine Festnahme erzwungen werden.

Sind sie Beschuldigter und kommt die Ladung von der Polizei, sind Sie nicht dazu verpflichtet, auf diese zu antworten oder bei der Polizei zu erscheinen. Sie sind jedoch gut beraten, sich in diesem Stadium des Verfahrens einen Strafverteidiger zu nehmen.

Empfehlung Ihrer Strafverteidigerin

Kommt die Ladung von der Polizei, sind Sie nicht dazu verpflichtet, auf diese zu antworten oder bei der Polizei zu erscheinen. Sie sind jedoch gut beraten, sich in diesem Stadium des Verfahrens einen Strafverteidiger zu nehmen.

Wenn der Beschuldigte vernommen wird, ist ihm der Tatvorwurf genau mitzuteilen. Die ungefähre Angabe reicht nicht. Dem Beschuldigten ist der Tatvorwurf konkret unter Mitteilung des zugrundeliegenden Sachverhaltes mitzuteilen. Wenn der Betroffene nicht hinreichend über den Tatvorwurf in Kenntnis gesetzt wird, sind seine Angaben wegen § 136 STPO unverwertbar. Denn eine Angabe, die aufgrund einer Täuschung erfolgte, unterfällt dem Beweisverwertungsverbot und kann nicht gegen den Angeklagten verwertet werden.

Bevor Sie sich zu einem Tatvorwurf äußern, gehen Sie unbedingt zu Ihrer Strafverteidigerin! Solange Sie keinen Strafverteidiger haben, sollten Sie keine Angaben machen. Sollte Ihr Strafverteidiger Ihnen anraten, sich zur Sache bei der Polizei einzulassen, so sollte das nicht ohne Ihren Strafverteidiger erfolgen. Ich begleite Sie gerne zur Polizei oder zur Staatsanwaltschaft.

Als Beschuldigter haben Sie das Recht, die Aussage zu verweigern. Im Strafrecht ist niemand dazu verpflichtet, sich selbst zu belasten. Das folgt aus folgendem Grundsatz:

nemo tenetur se ipsum accusare.

Es handelt sich um einen dem römischen Recht entstammenden Grundsatz. Danach ist niemand verpflichtet, sich selbst anzuklagen oder gegen sich selbst auszusagen. Dieser Grundsatz hat in §§ 136 Abs. 1 S. 2, 243 Abs. 4 S. 1 StPO seinen Niederschlag gefunden. Ein Beschuldigter darf danach auch nicht zur Mitwirkung an einem Verfahren angehalten werden, dass gegen ihn gerichtet ist. Der Beschuldigte und der Angeklagte können in jedem Stadion des Verfahrens schweigen.

Es bedeutet nicht, dass der Beschuldigte sich nicht zur Sache äußern dürfe. Es bedeutet nur, dass er nicht dazu verpflichtet ist, sich zur Sache zu äußern. Es kann prozesstaktisch aber sinnvoll sein, entlastende Umstände bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft zu machen oder eine Prozesserklärung im Strafverfahren abzugeben. Das alles wird ihr Strafverteidiger prüfen.

Geben Sie keine eigene Erklärung gegenüber der Polizei oder der Staatsanwaltschaft ab. Äußern Sie sich ausschließlich über Ihren Strafverteidiger. Das gilt genauso für ihre persönliche Prozesserklärung.

Was macht man nun, wenn man sich für die Strafvorwürfe schämt und sich eher das Leben nehmen würde, als darüber mit jemandem zu sprechen? Man sucht sich einen Strafverteidiger. Denn ihr Strafverteidiger ist von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet und kann und darf mit niemandem über die Tatvorwürfe sprechen.

In jeder Lage des Verfahrens hat der Beschuldigte hat das Recht Beweisanträge zu stellen. Die Beweiserhebung muss den Anforderungen des § 163 a Abs. 2 StPO entsprechen. „Beantragt der Beschuldigte zu seiner Entlastung die Aufnahme von Beweisen, so sind sie zu erheben, wenn sie von Bedeutung sind.“

Das Beweisantragsrecht ist gemäß formeller Vorschriften zu stellen. Der Antragsteller muss Beweismittel, Beweisthema und Beweisantrag benennen. Auch der Strafverteidiger kann den Antrag für den Beschuldigten stellen.

Ob die behauptete Sache von Bedeutung ist, wird ihr Strafverteidiger Ihnen erklären können. Vereinfacht gesagt ist die Bedeutung des Beweismittels gegeben, wenn das Ergebnis Einfluss auf Ihre Strafbarkeit haben kann. Ihr Strafverteidiger wird dafür auch zunächst Akteneinsicht nehmen. So hat er hinreichende Kenntnis vom Stand der Ermittlungen.

Stellen Sie niemals selbst Beweisanträge! Beauftragen Sie hierzu stets einen Strafverteidiger. Denn nur dieser hat die Möglichkeit, die Ermittlungsakte für Sie einzusehen und kann den Antrag darauf basieren sinnvoll stellen.

Aus dem römischen „nemo tenetur“ Grundsatz folgt im Weitesten auch, dass man als Angeklagter und Beschuldigter nicht dazu verpflichtet ist, die Wahrheit zu sagen. Denn andernfalls wäre der Angeklagte oder Beschuldigte unter Umständen dazu verpflichtet, an seiner Verurteilung mitzuwirken. Eine Solche Sichtweise wäre dem Rechtsstaat fremd. Es ist nur konsequent, dass eine falsche Belehrung der Polizei, der Beschuldigte habe der Polizei gegenüber wahre Angaben zu machen, wegen Täuschung durch die Polizei nicht verwertbar ist.

Zudem darf jemandem, der einer Lüge überführt wurde, nicht der Vorwurf gemacht werden, er müsse nun auch die Straftat begangen haben. Denn es ist möglich, dass auch ein Unschuldiger sich „um Kopf und Kragen“ redet, um die falsche Anschuldigung wieder loszuwerden. Aus einer Lüge dürfen für den Beschuldigten keine Nachteile gezogen werden. Die Grenze zur Straffreiheit wird dort überschritten, wo andere Unschuldige beschuldigt werden. Niemand darf in einem Rechtsstaat einen anderen falsch verdächtigen- auch nicht, um sich selbst vor Strafe zu schützen.

Auch wenn Sie das Recht haben, zu lügen- ich kann Ihnen nicht dazu raten. Suchen Sie das Gespräch zu mir und wir legen gemeinsam eine rechtsstaatliche faire Verteidigungsstrategie fest, in der Sie auch ohne zu lügen den für Sie günstigsten Prozessausgang erwarten können. Wir entscheiden zunächst gemeinsam, ob Sie zur Sache aussagen oder schweigen sollen.

Wenn Sie festgenommen werden, das bedeutet, wenn Sie von einer Person Ihrer Freiheit beraubt werden, z.B. durch Festhalten, dann müssen entweder die Voraussetzungen für eine Festnahme nach § 127 StPO gegeben sein oder die Voraussetzungen für einen Haftbefehl vorliegen (114 a StPO).

Die Festnahme durch eine Person, die nicht Staatsanwalt oder Polizei ist, setzt voraus, dass der Verdächtige auf sog. „Frischer Tat“ betroffen wird und der Verdacht besteht, dass er fliehen wird. Die Voraussetzungen für einen Haftbefehl sind in § 114 a StPO festgelegt.

Die Festnahme durch „Jedermann“ und die Empfehlung Ihrer Strafverteidigerin

Jedermann ist befugt, einen anderen festzunehmen (§ 127 StPO). Auch Minderjährigen ist das gestattet. Das setzt aber voraus, dass eine Person auf frischer Tat angetroffen oder verfolgt wird und wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann. Spätestens am darauffolgenden Tag ist er einem Haftrichter vorzuführen.

Äußern Sie sich auf keinen Fall zur Sache und kontaktieren Sie mich. Geben Sie nur Ihre Identität an. Ich komme dann unverzüglich zu Ihnen in die Haftanstalt.

Ihre Rechte und Ratschläge für das Hauptverfahren

Wenn ein hinreichender Tatverdacht gegeben ist, erhebt die Staatsanwaltschaft die Anklage. Ab diesem Zeitpunkt beginnt das sog. Vorverfahren. Ihre Akte geht sodann zu Gericht.

Das Gericht entscheidet dann, ob es das Hauptverfahren eröffnet. An dieser Stelle sind Sie im sog. Zwischenverfahren. Dem Gericht liegt die Ermittlungsakte vor und das Gericht muss entscheiden, ob das Hauptverfahren gegen Sie eröffnet wird. Wenn das Hauptverfahren eröffnet wird, haben Sie unter anderem die folgenden Rechte:

  • Das Recht zur Aussageverweigerung.
  • Das Recht auf Wahl eines Strafverteidigers in jeder Lage des Verfahrens.
  • Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht
  • Das Recht auf Richterablehnung wegen Befangenheit.
  • Das Recht auf einzelne Beweiserhebungen.
  • Das Recht zur Aussageverweigerung.
  • Das Recht auf Wahl eines Strafverteidigers in jeder Lage des Verfahrens.
  • Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht
  • Das Recht auf Richterablehnung wegen Befangenheit.

Ich rate Ihnen an, mich rechtzeitig zu beauftragen, damit ich Ihre Rechte für Sie wahrnehmen kann. Die effektive Wahrnehmung all Ihrer Rechte ist nur durch einen Strafverteidiger gesichert.

Damit der Angeklagte gemäß der ihm vorgeworfenen Straftat verurteilt werden kann, muss ihm die Tat nachgewiesen werden. Im Strafrecht gilt das Prinzip der Unschuldsvermutung und der berühmte Satz „In dubio pro reo“. Solange den Strafgerichten die Tatsachengrundlage nicht vorliegt, darf keine Verurteilung erfolgen. Die Richter müssen die Tatsachengrundlage ermitteln.

Das oberste Prinzip ist dabei die Erforschung der Wahrheit. Sinn und Zweck einer umfassenden Beweiswürdigung ist es, dass die Wahrheit gefunden wird und keine falsche Verurteilung stattfindet. Leider sind die Gerichte bei dem „Griff nach der Wahrheit“ nicht selten voreilig. So kommt es regelmäßig auch zur Verurteilung von Unschuldigen.

Ich rate Ihnen deswegen dringend an, mich oder einen anderen Strafverteidiger Ihrer Wahl zu beauftragen und keinesfalls alleine durch einen Strafprozess gegen Sie zu gehen.

Aber auch wenn Sie diesen Fehler bereits in der ersten Instanz bereits begangen haben, beauftragen Sie mich gerne unverzüglich in der nächsten Instanz, um mindestens von jetzt an Ihre Rechte für Sie zu wahren.

Es gibt viele Gründe für Fehlurteile: falsche Beschuldigungen, falsche Zeugenaussagen, fehlerhafte Zeugenaussagen, übermüdete Prozessbeteiligte, unaufmerksame Prozessbeteiligte, Desinteresse an Wahrheitsfindung, Fehler, menschliches Versagen, Interesse an einem zügigen Abschluss des Verfahrens u.v.m. Selbstverständlich gibt es auch den Fall, dass jemand sich tatsächlich strafbar gemacht hat und eine Verurteilung unausweichlich war.

Versäumen Sie es nicht, sich qualifizierte Hilfe durch einen Strafverteidiger zu holen. Selbst wenn Sie Ihrer Meinung nach zurecht verurteilt werden, ist es durchaus möglich, dass mit einem Strafverteidiger z.B. ein niedrigeres Strafmaß verhängt worden wäre, weil man z.B. den Tagessatz falsch ermittelt hat- alles Sachen, von denen ein juristischer Laie nichts wissen muss und nichts wissen kann.

Der Strafverteidiger wird in der Regel Beweisanträge zu stellen haben. Das ist sein Mittel, das zur wesentlichen Sachaufklärung beitragen kann. Es gibt aber auch Sachverhalte, in denen ein Beweisantrag keinen Sinn macht und es sich um reine Rechtsfragen handelt. Dann wird ihr Strafverteidiger auch keinen Beweisantrag stellen. Ein Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens kann aber mit enorm hohen Kosten verbunden sein. Hier ist im Wege mit dem Mandanten immer abzusprechen, was sein individuelles und oberstes Ziel ist.

Es gibt zahlreiche Verbote der Beweiserhebung im Strafprozess. Insbesondere gibt es sog. Beweisthemaverbote, die nicht zum Gegenstand einer Verhandlung gemacht werden würden. Dazu gehört z.B. ein Verbot von Amtsgeheimnissen und Staatsgeheimnissen. Andernfalls würden die Regeln zur Geheimnispflicht ins Leere laufen.

Von diesem Verbot kann dann eine Ausnahme gemacht werden, wenn die zuständige Behörde von der Verschwiegenheitspflicht befreit. Ohne diese Ausnahmegenehmigung ist eine Vernehmung zu dem jeweiligen Beweisthema unzulässig. Auf diese Beweisthemaverbote hat Ihr Strafverteidiger zu achten. Er hat aber auch darauf zu achten, dass sich solch ein Beweisthema unter Umständen auch negativ für Sie auswirken kann. In dem Fall hat er sich um die Ausnahmegenehmigung zu bemühen.

Auch die Vernehmung von Zeugen unterliegt dem Beweiserhebungsverbot, soweit diesen ein Zeugnisverweigerungs-recht nach § 52 f. StPO zusteht. Die Vernehmung von Angeklagten und Beschuldigten ist auch unzulässig, wenn sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch gemacht haben. Die Vernehmung ist auch unzulässig, wenn eine Belehrung über das Aussageverweiger-ungsrecht unterblieben ist.

Ob ein Beweiserhebungsverbot auch gegen ein Beweisverwertungsverbot führt, kann nur der Strafverteidiger ihnen beantworten. Nicht jedes Beweiserhebungsverbot führt dazu, dass der Beweis nicht gegen Sie verwertet werden darf. Zudem muss das Beweisergebungsverbot immer in der richtigen Form, zum richtigen Zeitpunkt und mit einer zutreffenden Begründung in der Hauptverhandlung erfolgen. Beauftragen Sie mich gerne mit der Strafverteidigung. Ich prüfe alle Ihre Rechte umfassend für Sie.

Es gibt fünf Beweismittel im Strafprozess, die dem Strengbeweis zugeordnet sind. Das sind:

  • Sachverständige
  • Augenscheinnahme
  • Urkunden
  • der Zeugenbeweis
  • Daneben gibt es den sog. Freibeweis.

Das Gericht muss allen geeigneten Beweisen zur Schuldfrage nachgehen. Die häufigste und auch problematischste Beweismittel ist die Zeugenaussage. Zum einen besteht das Problem in der Wahrnehmungsfähigkeit und Erinnerungsfähigkeit des Zeugen. Zum anderen gibt es das Problem der Falschaussage und eigener Interessen am Tatausgang.

Diese hat das Gericht bei seiner Beweiswürdigung stets zu berücksichtigen. Leider wird es aber nicht stets berücksichtigt. Ein weiteres häufiges Beweismittel ist das Gutachten eines Sachverständigen. Dieses kann sich z.B. auf den Unfallhergang, auf die Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage und auf die Unfallrekonstruktion und v.m. beziehen.

Zudem sind Urkunden ein weiteres Beweismittel im Strafprozess. Diese können durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt werden. Die bloße Zitierung reicht nicht aus. Die Aussage vor der Polizei kann nur unter bestimmten Voraussetzungen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden. Auch auf diese kann nicht nur mündlich Bezug genommen werden. Vielmehr sind diese vorzuhalten. Zudem ist auf weitere prozessuale Voraussetzungen zu achten. Ferner können und werden DNA Analysen, weitere Befunde körperlicher Untersuchungen sowie Spurenauswertungen regelmäßig als Beweismittel in die Hauptverhandlung eingeführt.

Beauftragen Sie mich. Ich werde in der Hauptverhandlung streng darauf achten, dass kein Beweis gegen Sie verwertet werden darf, das einem Beweisverwertungsverbot unterliegt. Denn Sie haben ein Recht auf ein rechtsstaatliches Verfahren. Auch Straftäter haben Rechte.

Grundsätzlich hat der Angeklagte an der Hauptverhandlung teilzunehmen, vgl. § 230 StPO. Von dieser Regel sieht das Gesetz aber zahlreiche Ausnahmen in den §§ 231 f. StPO, 329 f. stopp und § 411 Abs. 2 S. 1 StPO. Wenn ein Angeklagter jedoch zu Unrecht von der Hauptverhandlung ausbleibt, werden regelmäßig Zwangsmaßnahmen gegen ihn angeordnet, um seine Anwesenheit vor Gericht zu erzwingen.

Bleiben Sie auf keinen Fall der Hauptverhanldung weg, ohne dies gründlich mit Ihrer Strafverteidigerin abgesprochen zu haben. Sie sollten auf keinen Fall damit gegen das Gesetz verstoßen, da Sie andernfalls eine zwangsweise Vorführung zu befürchten haben.

In § 240 StPO ist das Recht des Angeklagten auf das Stellen von Fragen in der Hauptverhandlung geregelt. So gut das Recht auch sein mag, für den juristischen Laien ist es eine große Gefahr, selbst Fragen zu stellen. Die Ausübung des Fragerechts ohne hinreichende juristische Kenntnisse kann dem Angeklagten eher schaden als nützen. Auch bei den Fragen des angeklagten Laien sind juristische Grenzen zu beachten. Diese Grenzen kennt ihr Strafverteidiger. Unzulässige Fragen werden vom Gericht unverzüglich zurückgewiesen.

Beauftragen Sie mich noch heute als Ihre Strafverteidigerin. Natürlich kenne ich mich auch mit ihrem Fragerecht bestens aus und bereite ihre Fragen gerne vor dem Prozess gemeinsam mit Ihnen vor, damit Sie im Prozess nicht zurückgewiesen werden. Natürlich darf ich die Fragen für Sie auch selbst stellen. Wird eine zulässige Frage als unzulässig zurückgewiesen, werde ich darüber einen gerichtlichen Beschluss einfordern. Dann kann ich unter Umständen gegen die unzulässige Zurückweisung für Sie juristisch vorgehen.

Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit oder der Glaubwürdigkeit von Zeugen sind die Richter oft nicht dazu bereit, diese kritisch zu hinterfragen und sich im Urteil hinreichend mit dieser Frage auseinanderzusetzen. Dabei ist es erwiesen, dass der Zeuge vor Gericht häufig lügt oder sich nicht an die Umstände erinnert, die er zu erinnern angibt. Für den nicht psychologisch geschulten Richter ist es auch eine sehr schwere Aufgabe zu ermitteln, ob der Zeuge lügt oder die Wahrheit sagt und ob die geschilderten Umstände Gegenstand der eigenen Wahrnehmung sind oder Gegenstand von Schlussfolgerungen und Mutmaßungen, die der Zeuge als eigene Wahrnehmung angibt.

Der Richter steht hier vor einer nicht leicht zu bewältigenden Aufgabe, bei der er nicht selten zwar nach bestem Gewissen handelt, aber bei dem Griff nach der Wahrheit dennoch zu voreilig handelt. Die schlichten Floskeln in Urteilen, es sei keine Belastungstendenz erkennbar oder der Zeuge würde schlüssig schildern, reichen im Urteil nicht aus. Vielmehr hat das Gericht sich hinreichend mit den Erkenntnissen und Erfahrungen der forensischen Praxis auseinanderzusetzen, wenn es dem Ziel nach Wahrheitsfindung näherkommen will. Um der Wahrheit näher zu kommen, nutze ich alle juristischen Möglichkeiten und zulässigen Fragestellungen an den Zeugen.

Sprechen Sie mit mir über die Möglichkeiten der Zeugenvernehmung. Lassen Sie sich die umfangreichen Möglichkeiten hinsichtlich aussagepsychologischer Gutachten erklären. Ich bereite alle Fragen an die Zeugen mit Ihnen gemeinsam vor. Dies um so mehr wenn Sie der Überzeugung sind, dass diese bereits vor der Polizei oder der Staatsanwaltschaft gegen Sie gelogen haben. Beauftragen Sie mich als Ihre Strafverteidigerin und wir vereinbaren Sie einen Termin mit mir. Wie besprechen dann alle Möglichkeiten der effektiven Zeugenvernehmung.

In dem Fall, dass zwei Aussagen gegeneinander sprechen bedeutet es nicht, dass automatisch der Zweifelsgrundsatz zu Ihren Gunsten angewendet wird. Vielmehr wird jede Aussage auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft. Alle Aussagen müssen auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden.

Dabei bedeutet es nicht, dass eine schlüssige Aussage dafür spricht, dass Sie wahr sein muss. Vielmehr zeigt die heutige Wissenschaft, dass insbesondere Widersprüche, das Springen im Sachverhalt von einem Randgeschehen zum anderen, das erzählen von hinten herum sowie wirre Angaben vielmehr dem tatsächlichen Erinnerungsvermögen entspringen als zurechtgelegte, völlig schlüssige widerspruchsfreie Zeugenaussagen. Diese sind nicht selten Gegenstand einer nachträglich zurechtgedachten „Geschichte“, wie es nämlich „logischerweise sein musste“. Wenn das Gericht sich nicht von der Schuld überzeugen könnte, dann greift der Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“:

Der Angeklagte hat das Recht, den Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen gem. § 24 StPO. Der Strafverteidiger wird dann einen Befangenheitsantrag stellen. Dieser ist begründet, wenn der Angeklagte das Recht hat anzunehmen, dass der Richter eine innere Haltung hat, die dessen Unvoreingenommenheit beeinträchtigen kann. Eine tatsächliche Befangenheit ist nicht notwendig, ausreichend ist die Besorgnis darüber.

Befangenheitsanträge werden gerne von den Gerichten abgelehnt. Dennoch ist zu prüfen, ob ein Befangenheitsantrag zu stellen ist. Auch vor Ablehnungen sollten Sie keine Angst haben. Sie als Angeklagter haben das Recht, einen Richter abzulehnen, der den begründeten Verdacht liefern, Ihnen gegenüber voreingenommen zu sein.

Beauftragen Sie mich gerne als Ihre Strafverteidigerin- ich achte auf alle Ihre Rechte. Vor einer schlechten Gerichtsatmosphäre habe ich keine Angst. Für ein rechtsstaatliches faires Verfahren nehme ich das gerne in Kauf. Ein Ablehnungsgesuch diszipliniert häufig das Gericht und führt eher zur Verbesserung des Klimas als zu Verschlechterung. Haben Sie keine Angst bei der Wahrnehmung Ihrer Rechte.

Am Schluss der mündlichen Verhandlung ergeht das Urteil. Je nachdem, in welcher Instanz man sich befindet, kann man gegen das Urteil vorgehen oder nicht vorgehen. Auch ein Strafbefehl gilt als rechtskräftiges Urteil- ganz ohne Hauptverhandlung-, wenn man nicht innerhalb von zwei Wochen nach seiner Zustellung dagegen Rechtsmittel eingelegt hat. Das Rechtsmittel insoweit ist der sog. Einspruch.

Wenn Sie bereits verurteilt worden sind, können Sie gegen das Urteil des Amtsgerichts in I. Instanz die Berufung oder die Sprungrevision einlegen. Gegen das Urteil erster Instanz vor dem Landgericht können Sie die Revision einlegen. Gegen einen Strafbefehl können Sie innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen. Beauftragen Sie mich gerne als Ihre Strafverteidigerin- und zwar auch dann, wenn Sie bereits ein Urteil oder einen Strafbefehl in der Hand halten. Ich prüfe dann, ob und welche Rechtsmittel Ihnen dann noch zustehen.

Richterliche Vernehmung

§ 168 c Abs. 1 StPO legt fest, dass bei der richterlichen Vernehmung des Beschuldigten dem Strafverteidiger ein Anwesenheitsrecht zusteht. Nach § 168 Abs. 2 StPO gilt dasselbe für die richterliche Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen. Hier ist dem Verteidiger auch die Anwesenheit erlaubt.

Von den Terminen sind die zur Anwesenheit Berechtigten vorher zu informieren, es sei denn, dies würde den Untersuchungserfolg gefahren. Das bedeutet, dass die Unterlassung der Benachrichtigung vom Termin nur dann erlaubt ist, die Gründe für die Gefährdung des Untersuchungserfolgs in der Person des Strafverteidigers liegen. SO einen Grund kann das Gericht nur in einem Ausnahmefall annehmen. Der BGH hat z.B. entschieden, dass ein solcher Grund vorliegt, wenn eine Zeugin bekundet, eine Strafverteidigerin oder ein Strafverteidiger hätte um eine für günstige Aussage gebeten. Wird der Strafverteidiger gem § 168 c Abs. 5 nicht benachrichtigt, hat er dennoch, wenn er auf anderem Wege von dem Termin Kenntnis erlangt, ein Anwesenheitsrecht.

Unterbleibt die Benachrichtigung des Beschuldigten oder des Strafverteidigers zu Unrecht, führt dies zu einem Verwertungsverbot. Etwas anderes ergibt sich, wenn die Unterlassung der Benachrichtigung ausnahmsweise zu Recht erfolgte. Von dem Verwertungsverbot sind auch schriftliche Ausarbeitungen erfasst, die dem Richter anlässlich der Vernehmung übergeben wurden.

Auch schließt es die Einführung in den Prozess über die protokollierte Aussage des Zeugen durch Vorhalt aus. Das Verwertungsverbot greift zudem sowohl für die Verlesung der Vernehmungsniederschrift als auch die Vernehmung des Ermittlungsrichters als Zeugen. Der BGH vertritt die Auffassung, dass § 168 c StPO auf die Vernehmung von Mitbeschuldigten nicht anwendbar ist.

§ 168 e STPI eröffnet die Möglichkeit, den Zeugen in Ausnahmefällen getrennt von den Anwesenheitsberechtigte in einer „Video-Link-Übertragung“ zu vernehmen. In so einem Fall hat der Strafverteidiger stets zu prüfen, ob er nicht auf eine „Video-Simultan-Übertragung“ an den Beschuldigten besteht. Denn nur dann ist das Recht des Beschuldigten auf rechtliches Gehör gewahrt.

Der Strafverteidiger hat bei der Vernehmung des Zeugen in der richterlichen Vernehmung ein eigenes Fragerecht. Dies gilt nicht für die Vernehmung durch den Staatsanwalt. Hier steht das Fragerecht im Ermessen des Staatsanwalts.

Empfehlung Ihrer Strafverteidigerin:

Fragen Sie ihren Strafverteidiger, ob er der richterlichen Vernehmung des Zeugen beiwohnen wird. Er wird dies gerne tun und sein Fragerecht nutzen.

Achtung: Die Anwesenheit des Strafverteidigern bei einer Vernehmung eines Zeugen ist nicht mit einem Zeugenbeistand zu verwechseln. Der Zeugenbeistand vertritt ausschließlich die Interessen des Zeugen. Die Verteidigung kann und darf nicht über einen Zeugenbeistand geführt werden.