Kapitalstrafsachen und § 63 StGB

Die Verteidigung bei Kapitalstrafsachen erfordert besondere Vorsicht, Sachkenntnis und Umsicht durch den Verteidiger. Zahlreiche Aspekte sind zu beachten. Kenntnis über den § 63 StGB,  „Unterbringung in ein psychiatrisches Krankenhaus“, Medienkompetenz sowie fundierte Kenntnisse im materiellen Strafrecht, insbesondere auch der Notwehr sind für den Verteidiger unerlässlich. 

Empfehlung des Anwalts für Strafrecht: § 63 StGB Unterbringung in ein psychiatrisches Krankenhaus

Wichtig ist es zu wissen, dass § 63 StGB zu einem längeren Freiheitsentzug führt als bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Die psychiatrischen Abteilungen der Landeskrankenhäuser sind zu Festungen umgewandelt worden, das oberste Gebot ist die Sicherheit der Öffentlichkeit. Lockerungen werden fast gar nicht oder nur in seltenen Ausnahmefällen erteilt. Zudem sind vorzeitige Entlassungen aus der Unterbringung seltener. Der § 21 StGB oder der § 20 StGB müssen positivfestgestellt werden. Es muss die „Erwartung“ gegeben sein, dass ein Grad der Wahrscheinlichkeit erreicht ist, bei dem mit einer Begehung einer Straftat zu rechnen ist, die bloße Möglichkeit der Begehung reicht nicht aus.  

Empfehlung des Anwalts für Strafrecht: § 67 b StGB

Bei der Anwendung des § 63 StGB ist immer auch der § 67 b StGB im Auge zu behalten. Danach ist die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Zweck der Maßregel auch dadurch erreicht wird. Die Aussetzung hat zu unterbleiben, wenn der Täter noch eine Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, wenn diese gleichzeitig mit der Maßregel verhängt und nicht zur Bewährung ausgesetzt wird. 

Besondere Umstände im Sinne des § 63 StGB sind z.B. eine bereits laufende Unterbringung nach den Landesgesetzen, die Möglichkeit der Betreuung und Unterbringung in einem Heim sowie einer Einrichtung für betreutes Wohnen. Wenn das im Hauptverhandlungstermin darauf hinauslaufen soll, müssen im Vorfeld Vorbereitungen durch den Rechtsanwalt für Strafrecht getroffen werden. Er muss sich um eine Betreuungseinrichtung kümmern bzw. diese anregen, diese muss schon angeordnet sein. Zudem ist es wichtig, dass in der Hauptverhandlung der aktuelle Stand erfasst wird. Wenn der Angeklagte z.B. gem. § 126 a StPO untergebracht ist, das Gutachten zu §§ 20, 21, 63 StGB bereits Monate alt ist, ist es dringend erforderlich, bei der Therapieeinrichtung einen aktuellen Bericht anzufordern. 

Empfehlung des Anwalts für Strafrecht: § 64 StGB- Unterbringung in einer Erziehungsanstalt

Wenn die Voraussetzungen des § 64 StGB vorliegen, gibt es kein Ermessen. Die Unterbringung muss angeordnet werden. § 64 StGB setzt voraus, dass die hinreichende konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges besteht. Vollzug und Anordnung der Maßregel müssen an die hinreichende konkrete Aussicht geknüpft sein, den Süchtigen zu heilen oder über einen wesentlichen Zeitraum von einem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren. 

Empfehlung des Anwalts für Strafrecht: Verneinen der Voraussetzungen des § 64 StGB

Die fehlende Therapiebereitschaft steht der Anwendung des § 64 StGB nicht grundsätzlich entgegen. Wenn nämlich die Aussicht besteht, die Therapiebereitschaft während der Therapie zu wecken, steht der Anordnung nach § 64 StGB nichts im Weg. Will der Angeklagte jedoch unbedingt die Anordnung nach § 64 StGB ablehnen, kann er dem Gutachter erklären, dass er auch nach einer gewissen Anpassungszeit in der Therapie für die Notwendigkeit der Behandlung nicht motiviert sein wird. Dann kann die Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit mit dem Motivationsmangel zur Verneinung des § 64 StGB führen.

Empfehlung des Anwalts für Strafrecht: § 66 StGB -Unterbringung in der Sicherungsverwahrung 

§ 66a StGB ermöglicht es der Justiz, Sicherungsverwahrung auch nachträglich anzuordnen, wenn diese im Urteilstenor des Erkenntnisverfahrens bereits vorbehalten ist und sich die Gefährlichkeit des Straftäters während des Vollzugs herausstellt. 

§ 66 b StGB ermöglicht die Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung, wenn sich die besondere Gefährlichkeit des Täters erst während des Vollzugs herausstellt. 

§ 66c StGB regelt die Ausgestaltung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und des weitergehenden Strafvollzugs. 

gegen Jugendliche ist die Verhängung von Sicherungsverwahrung unzulässig, jedoch gegen Heranwachsende ist gem. § 106 Abs. 3 JGG eine vorbehaltene Sicherungsverwahrung möglich. 

Zur Feststellung der Voraussetzungen des § 66 StGB ist ein Sachverständiger hinzuzuziehen (§ 246 a StGB). 

Empfehlung Ihres Anwalts für Strafrecht zu Mord uns Totschlag

Die Probleme liegen insbesondere beim Vorsatz sowie bei der Schuld. Bei § 212 StGB reicht bedingter Vorsatz aus. Die Probleme liegen hier insbesondere in der Abgrenzung zwischen Körperverletzung und versuchtem Totschlag einerseits und dem vollendeten Totschlag und Körperverletzung mit Todesfolge gem. 3 227 StGB andererseits.

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