Verkehrsstrafrecht

Rückschluss auf die Fahruntüchtigkeit aus der Blutalkoholkonzentration?

1. Allein aus einer hohen BAK des Täters zur Tatzeit kann nicht auf einen Vorsatz hinsichtlich der Fahruntüchtigkeit geschlossen werden.
2. Die Klärung der Frage des Vorsatzes bedarf zusätzlicher einzellfallbezogener Indizfeststellungen.

Nach der fast einhelligen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ist allein aus einer hohen Blutalkoholkonzentration des Täters zur Tatzeit nicht auf einen Vorsatz hinsichtlich der Fahruntüchtigkeit zu schließen. Nach der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei einer hohen Blutalkoholkonzentration nur um ein Indiz, das zwar ein bedeutendes sei, aber für sich allein nicht rechtfertige, eine Vorsatztat anzunehmen. Das bedeutet, dass der Strafverteidiger und der Anwalt für Verkehrssachen bei alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit auch zusätzliche einzellfallbezogene Indizien prüfen muss und ggf. entlastende Umstände vorzutragen hat.

Für den Tatbestand der Gefährdung des Straßenverkehrs bedeutet das im Ergebnis, dass sich die mögliche Höchststrafe von fünf Jahren (§315 c Abs. 1 StGB) auf zwei Jahre (§315c Abs. 3 StGB) rediziert. Der Strafverteidiger sollte also die Frage des Vorsatzes ganz genau unter die Lupe nehmen, um für den Mandanten- sei es in Hamburg, Schwerin, Pinneberg oder andernorts- den besten Strafrahmen „herauszuholen“.

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